Die Organisation der Eisenwölfe

Ihre Heimat haben die Eisenwölfe in der Großherzoglichen Gardekaserne zu Weißenthurm. Zusätzlich unterhalten sie viele kleinere Quartiere an praktisch jedem Ort, an dem sich Valkensteiner Truppen in größerer Anzahl befinden. Kommandiert wird das Officium Pietatis Extraordinarii derzeit von General-Kommissar Jaroslav Hardenstein II., der ebenfalls in der Gardekaserne zu Weißenthurm residiert.

Ihre Organisation besteht wie im Offizierscorps der Garde üblich aus einer ganzen Reihe von Offizieren, die jeweils einzelnen Regimentern angeschlossen oder bestimmten Provinzen oder Aufgaben zugeteilt wurden.

In der Regel werden junge Offiziersanwärter bereits während ihrer Ausbildung ausgesucht und eingehend auf ihre moralische Überlegenheit geprüft, bevor sie in die Reihen des Officiums aufgenommen werden. Sie durchlaufen dann die Ränge des Kommissar-Kadetten, Kommissar-Leutnant, Kommissar-Major und des Kommissar-Oberst mit dem Ziel irgendwann einmal den edlen Titel des General-Kommissars tragen zu können. Da es hiervon jedoch nur einen einzigen gibt, stehen die Chancen hierfür eher schlecht.

Die Ränge des Kommissars sind denen der Garde nachempfunden, so steht der Kommissar-Kadett im gleichen Rang wie der Junker, der Kommissar-Leutnant im Range des Gardeleutnants und der Kommissar-Oberst im Range des Gardeoberst. Die beiden Ausnahmen hiervon sind der Kommissar-Major, welcher im Range zwischen Hauptmann und Oberst eingeordnet ist sowie der General-Kommissar, der im Range eines Gardegenerals rangiert und ständiges Mitglied des Obersten Gardekommandos ist.

Eine andere Möglichkeit der Rekrutierung in das Officium besteht in der Feldbeförderung. In einem solchen Fall wird der Offizier direkt von einem Kommissar mit wenigstens dem gleichen Range in die Reihen des Officiums rekrutiert, woraufhin seinem bestehenden Rang der Titel des Kommissars hinzugefügt wird. Damit verliert er in der Regel zwar seine direkte Befehlsgewalt, erhält dafür aber die Befugnisse seiner neuen Verwendung.

Das Wappen des Officiums besteht aus dem Wappen der Reichsgarde, ergänzt durch einen weißen Totenschädel auf der schwarzen Seite. Manche Inquisitoren nutzen jedoch auch personalisiertere Markenzeichen etwa in Form eines stilisierten Dolchs, dessen Knauf ein Totenschädel ziert oder einer Waage, die oft mit dem Wulfkjor Wappen kombiniert werden.

Da die Eisenwölfe oft auch auf dem Schlachtfeld ihren Dienst verrichten müssen ist es nicht ungewöhnlich, dass sie ihre Rüstungen mit Gesetzestexten aus dem Codex Iuris Impero oder dem Codex Legis Inquisitionis Sanctionis verzieren.

Daneben ist das auffälligste Zeichen des Kommissars stets das in Leder gebundene Gesetzbuch, das er mit sich führt und in dem neben den für seinen Arbeitsbereich geläufigsten Gesetzen auch alle seine Richtsprüche vermerkt werden. Einige Kommissare nutzen zudem persönliche Waffen oder andere zumeist martialische Markenzeichen, die jedoch rein dem Willen des jeweiligen Kommissars unterliegen.

Auszug auf dem Codex Iuris Impero

XXXII. Abschnitt, §. 303 – 305., §. 505.,

§. 722 – 724. und §. 901.

Das Officium Pietatis Extraordinarii des Garde-Iustitiats der Großherzoglichen Reichsgarde

§. 303. Zur Rechtsstellung des Kommissariats

Die volle Autorität zur Aufrechterhaltung und Durchsetzung der militärischen Ordnung in allen Belangen der Valkensteiner Reichsgarde, niedergelegt in den Gesetzen und Vorschriften des Codex Legis et Militaris Sanctionis, wird auf Anweisung des Iudex Superior in Übereinkunft mit dem Großherzog von Valkenstein dem Officium Pietatis Extraordinarii des Garde-Iustitiats der Großherzoglichen Reichsgarde zu Valkenstein, kurz Kommissariat, bis auf Widerruf übertragen.

§. 304. Zur Dienststellung des Kommissariats

Das Officium Pietatis Extraordinarii des Garde-Iustitiats der Großherzoglichen Reichsgarde zu Valkenstein untersteht direkt der Generalität der Valkensteiner Reichsgarde. Befehligt wird das Kommissariat vom General-Kommissar als ständigem Mitglied der Generalität. Es umfasst die Ränge (Gardeentsprechungen):

Kommissar-Oberst (Oberst)

Kommissar-Major (Hauptmann)

Kommissar-Leutnant (Leutnant)

Kommissar- Kadett (Junker)

§.305. Zur Uniformität des Kommissariats

Für die Mitglieder des Kommissariats sind hinsichtlich ihrer Uniform die Richtlinien des Codex Legis et Militaris Sanctionis VII. Abschnitt, Uniform, Dienstgrad und Titulatur die §§. 8., 9., 13. und 15. bindend. Ferner ist zur Herausstellung ihres Amtes dem Dienstgradabzeichen des Offiziers das Ehrenlaub hinzuzufügen, welches unterhalb des Rangabzeichens aufgetragen wird. Im Falle des weißen Rangabzeichens auf schwarzem Grund ist das Offizierskreuz durch einen skelettierten Schädel zu ersetzen.

§. 505. Zur Inanspruchnahme der Befehlsgewalt

Das Officium Pietatis Extraordinarii des Garde-Iustitiats der Großherzoglichen Reichsgarde zu Valkenstein hat die Gardegerichtsbarkeit inne; von einer direkten Befehlsgewalt über die Gardepersonen außerhalb des Kommissariats ist abzusehen.

Eine Ausnahme hierzu besteht wenn,

kein in Dienst stehender Offizier oder Unteroffizier zugegen ist.

die Ordnung in der Truppe durch den amtierenden Offizier oder Unteroffizier nicht herzustellen ist.

eine im Rahmen der Gesetze des Codex Legis et Militaris Sanctionis anstehende Sanktionierung zu vollziehen ist

die Situation im Felde es in Ausnahmesituationen erfordert.

Jegliche Übernahme der Befehlsgewalt ist durch das General-Kommissariat zu Weißenthurm zu prüfen und ggf. bei unrechtmäßiger Inanspruchnahme gem. des Codex Legis et Militaris Sanctionis, VII. Abschnitt. Mißbrauch der Dienstgewalt, zu ahnden.

§. 722. Zusammensetzung des Kommissar-Gerichts

Das Kommissar-Gericht ist ein Standgericht, im Felde ein Feldgericht. Das Kommissar-Gericht besteht aus einem bis drei Kommissaren im aktiven Dienste von denen zumindest einer im Dienstrange dem Delinquenten ebenbürtig sein muss. Auf eine Ausnahme zu dieser Regelung kann nur im Falle einer Begebenheit gem. §.305. Abs. 4. des Codex Iuris Impero erkannt werden.

§.723 Die Authorität des Kommissar-Gerichts

Die Urteile des Kommissar-Gerichts sind bindend und sofort zu vollstrecken. Alle Gardepersonen sind angewiesen das Officium Pietatis Extraordinarii des Garde-Iustitiats der Großherzoglichen Reichsgarde zu Valkenstein bei der Vollstreckung zu unterstützen.

§.724. Revision eines Urteils

Die Möglichkeit zur Revision seitens des Delinquenten ist nur ein einziges Mal und nur im Stande des Offziers gegeben. In diesem Falle möge der Delinquent gem. §.19. – 28. Codex Legis et Militaris Sanctionis, I. Abschnitt, Erster Abschnitt, Erster Theil, unter Arrest gestellt werden, bis ein neues Kommissar-Gericht unter Beteiligung derlei nicht in das erste Verfahren involvierter Kommissare zusammentritt.

§. 901. Inquisitions-Vorbehalt

Die Inquisition behält sich vor, die Anordnungen und Urteile des Officium Pietatis Extraordinarii des Garde-Iustitiats der Großherzoglichen Reichsgarde zu Valkenstein zu jeder Zeit unter folgenden Umständen auszusetzen:

Der Beschuldigte hat sich eines Verbrechens teilweise oder gänzlich außerhalb der Militärgerichtsbarkeit schuldig gemacht.

Der Beschuldigte ist Teil der Großherzoglichen Familie.

Es besteht ein höheres Reichsinteresse, das die Militärgerichtsbarkeit überwiegt.